Wenn die Behörde die gesetzlich vorgegebene Antwortfrist von drei Monaten überschritten hat, und Sie das Einsendedatum mithilfe eines Einschreibens, Fax-Sendeberichts oder einer Email nachweisen können, können Sie eine Untätigkeitsklage einreichen. Das hilft, um die Arbeitsmoral in der Behörde zu erhöhen, und die Antwort zu erhalten, die Ihnen von Rechts wegen zusteht.
Auch wenn Ihnen die Behörde zwar mitteilt, dass Sie beobachtet werden – aber nicht, wofür genau, können Sie dagegen vorgehen. Denn Sie haben einen Rechtsanspruch darauf, im Detail zu erfahren, für welche Gesinnungsvergehen Sie beobachtet werden: Sprich, die detaillierten Quellen, die über Sie in Ihrer Akte gesammelt sind. Wenn der Rechtsweg beschritten wird, kann sich die Behörde nicht mehr herausreden und muss Ihnen die genauen Quellen mitteilen. Dies wiederum ist die Grundlage für Fall 3).
Wenn Ihnen die Verfassungsschutz-Beobachtung rechtswidrig erscheint, können Sie eine Beendigung derselben juristisch erzwingen. Das kann der Fall sein, wenn Sie für Dinge beobachtet werden, in denen sich „verfassungswidrige Bestrebungen“ – also Versuche, die fdGO abzuschaffen – überhaupt nicht nachweisen lassen. Wenn sich herausstellen sollte, dass Ihre Beobachtung durch das BfV rechtswidrig ist, dann steht Ihnen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, weil hier seitens des BfV ein Eingriff in Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG) und zumindest ein mittelbarer Eingriff in das Recht auf die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG) vorliegt - wenn Sie journalistisch tätig sind, zudem auch in die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. GG). Zur Durchsetzung dieses Rechts, und der Feststellung der Rechtswidrigkeit, können Sie im Zweifel auch bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.
Im Folgenden einige Rechtsanwälte, die Sie bei rechtlichen Schritten gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz unterstützen können:
Markus Kompa
Fachgebiete: Urheberrecht, Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, weitere
Themenschwerpunkte: Vereins-, Verbands- und Parteienrecht, Geheimdienste und Pressefreiheit
Kontakt: Telefon: +49 221 29960001, E-Mail: [email protected],
Webseite:
KanzleiKompa.de
Dr. David Schneider Addae-Mensah
Fachgebiete: Strafrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Pflichtverteidigung bei Untersuchungshaft
oder einstweiliger Unterbringung, Opferrecht, Europarecht
Kontakt: Telefon: +49 721 84 08 62 12,
Webseite: Schneider-Addae-Mensah.de
Tomas Krause
Fachgebiete: Datenschutz, IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Äußerungsrecht, Strafrecht,
gewerblicher Rechtssschutz
Kontakt: Telefon: +49 911 540 57 090, Email: [email protected],
Webseite:
Anwalt-Tomas-Krause.de
Peter Schindler
Fachgebiete: Arbeitsrecht (Restrukturierung), Vertragsrecht, Datenschutzrecht,
Grundrechtsverstöße
Kontakt:Telefon: +49 221 53427669, E-Mail: [email protected]
Artikel zum Thema Verfassungsschutz
Luz Adler
Tätigkeitsschwerpunkte: Verwaltungsrecht, IT-Recht, Ordnungswidrigkeitenrecht,
Datenschutzrecht, Verbraucherrecht
Kontakt: Telefon: +49 3744 212931, Email: [email protected]
Die wichtigste Unterstützung, um das Projekt voranzubringen, ist das massenhafte Teilen der Webseite an interessierte Kreise, sowie das Verschicken von Auskunftsanträgen an den Verfassungsschutz. Wir setzen bewusst auf Massenanfragen, um der Behörde ein deutliches Feedback zu senden, dass ihre neuen Beobachtungspraktiken nicht unbemerkt bleiben, sondern von einer kritischen Öffentlichkeit mit großer Besorgnis begleitet werden.
Eine weitere Möglichkeit, unser Projekt zu unterstützen, sind Erfahrungsberichte und Feedbacks, wie es mit dem Formular und dem Behördenkontakt gelaufen ist. Akzeptiert der Verfassungsschutz das Antragsformular von „Wir beobachten zurück“ anstandslos, oder wird mit faulen Ausreden eine Auskunft verweigert? Ergeht die Rückmeldung in Form eines amtlichen Bescheids (wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung darunter steht) oder einer sogenannten Wissenserklärung (wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung darunter steht)? Wird die vorgegebene Frist von drei Monaten eingehalten oder überschritten? Und sofern eine „positive“ Antwort eingegangen ist: Ist ersichtlich um welches „Gesinnungsdelikt“ es sich dabei handelt - und geplant, juristisch dagegen vorzugehen?
Eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz ist ein sensibles Thema, da mit einer Beobachtung durch die Behörde auch eine Stigmatisierung einhergehen kann - je nach dem, wie das eigene Umfeld politisch und weltanschaulich strukturiert ist. Als Journalistin gilt für mich Informantenschutz als oberste Priorität. Das heißt, mit allen mir zugespielten Informationen werde ich hundertprozentig vertraulich und sensibel umgehen. Im Zweifel kann man mir neben meiner Protonmail-Emailadresse, [email protected], Informationen auch über den sicheren Messenger Threema zuspielen: https://threema.id/9H4BU5AT. Ein Threema-Konto kann ohne die Angabe einer eigenen Telefonnummer oder sonstiger persönlicher Daten eröffnet werden. Ich plane, sich abzeichnende Tendenzen - welche Menschen der Verfassungsschutz unter dem neuen Phänomenbereich ins Visier nimmt, unter Wahrung des Informantenschutzes – der Öffentlichkeit in einer journalistischen Berichterstattung zur Verfügung zu stellen. Für diese anvisierte Langzeitrecherche ist jede sachdienliche Information hilfreich.
Wir würden es sehr begrüßen, wenn sich aus den Auskunftsanfragen an den Verfassungsschutz auch möglichst viele Klagen entwickeln würden. Standardmäßig wird die Behörde in ihren "Positivbescheiden" nämlich immer behaupten, die genauen Inhalte und Quellen mitzuteilen, für die man beobachtet wird, sei ein unverhältnismäßig großer Aufwand, der ihr nicht zuzumuten sei.
Aus gut informierten Quellen wissen wir jedoch: Hierbei handelt es sich lediglich um eine faule Ausrede, denn natürlich könnte die Behörde die genauen Daten, die in der eigenen VS-Akte liegen, zur Verfügung stellen - sofern sie es denn wollte. Es besteht für Betroffene sogar ein klarer Rechtsanspruch darauf, das zu erfahren. Freiwillig rückt der Verfassungsschutz diese Daten aber nicht gerne heraus. Dank dem Rechtsanspruch ist es aber definitiv möglich, an das Material heranzukommen. Grundsätzlich braucht man für den Kontakt mit der Behörde keinen Anwalt, aber wenn man im Detail erfahren möchte, was in der eigenen Akte liegt, ist der juristische Weg meist unumgänglich.
Da viele Betroffene zunächst unsicher sein werden, an welchen Rechtsanwalt sie sich dafür wenden sollen, wollen wir Kontakte zu verlässlichen Rechtsanwälten vermitteln, die sowohl preislich fair sind, als auch ein Bewusstsein für die Problematik einer ausufernden Bürger-Bespitzelung mitbringen. Für persönliche Empfehlungen guter Anwälte aus dem Bekanntenkreis, die sich bewährt haben, wären wir daher sehr dankbar.
Gerne können sich auch Anwälte direkt bei uns melden, die interessiert und qualifiziert sind, Mandanten gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz zu vertreten. Nutzen Sie dafür gerne unser Kontaktformular oder [email protected]