Grundsätzlich sollten Sie innerhalb von zwei bis vier Wochen zumindest eine Eingangsbestätigung Ihres Schreibens erhalten. Auskünfte können jedoch manchmal auch erst nach mehreren Monaten erfolgen. Wenn Sie das Gefühl haben, dass unzulässig lange auf Ihren Antrag nicht geantwortet wird - in Verwaltungsverfahren ab drei Monate - haben Sie die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage einzureichen.
Das ist nicht explizit geregelt, aber im persönlichen Verdachtsfall ist einmal pro Jahr eine solche Anfrage durchaus sinnvoll.
Nein, grundsätzlich sollten Anträge auf Aktenauskünfte kein Anlass zur Datensammlung sein. Falls sich herausstellen sollte, dass die Behörde dies in der Praxis anders handhabt, können Sie das gerne an unser Kontaktformular zurückmelden. Ziel des vorliegenden Projektes ist es auch, durch eine große Anzahl von Anfragen es für den Einzelnen unwahrscheinlicher zu machen, infolge eines Datenauskunfts-Antrages überwacht zu werden. Ein Schutz des Einzelnen durch Masse wird angestrebt. Je mehr Menschen beim Verfassungsschutz anfragen, ob sie überwacht werden, umso sicherer dürfte es für den Einzelnen werden.
Es kann vorkommen, dass der Sachverhalt ihrer Anfrage und die erfolgte Auskunft abgespeichert werden. Grundsätzlich sollten nach den Datenschutzgesetzen die Daten jedoch nur zur Erfüllung des jeweiligen Auskunftsantrags genutzt werden. Um eine Speicherung zu legitimieren, verweisen die Dienste meist auf ihre Dokumentationspflicht, sowie ihre Pflicht, Kontrollgremien über die Auskunftsanträge zu informieren.
Nein, die Auskunft ist entweder eine Wissenserklärung, oder ein amtlicher Bescheid und daher kostenfrei. Sie haben einen Rechtsanspruch darauf. Ob die Auskunft in Form eines Bescheids oder einer "Wissenserklärung" herausgegeben wird, liegt im freien Ermessen der Behörde. Dazu das Bundesverwaltungsgericht: "Auskunft muss nicht in Form eines Bescheids erteilt werden. Denn die Auskunft ist keine auf eine Regelung zielende Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung. Auch wenn der Auskunftserteilung eine Entscheidung vorausgeht, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 - BVerwGE 130, 29 Rn. 13), kann der Bundesnachrichtendienst den Auskunftsanspruch auf andere Weise materiell-rechtlich erfüllen. Mit der Auskunftserteilung etwa in Gestalt eines einfachen Schreibens erbringt der Bundesnachrichtendienst die von ihm geforderte Leistung und der Auskunftsanspruch erlischt nach dem auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Rechtsgedanken des § 362 Abs. 1 BGB (s. zur Anwendbarkeit des § 362 Abs. 1 BGB: BVerwG, Urteil vom 19. März 1970 - 2 C 111.67 - ZBR 1970, 364). Ein einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf Erteilung der Auskunft in Bescheidform ist nicht anzuerkennen." https://www.bverwg.de/240118U6A8.16.0
Dokumentieren Sie via Einschreibequittung oder Fax-Sendebericht, wann und wie Sie die Anfrage abgeschickt haben. Fragen Sie beim Amt nach. Wenn Sie nach drei Monaten noch immer keine Antwort erhalten haben, können Sie juristisch gegen die Behörde vorgehen, mithilfe einer sogenannten Untätigkeitsklage. Grundsätzlich brauchen Sie keinen Anwalt, um mit der Behörde zu interagieren. Die Hinzuziehung eines Anwalts kann jedoch helfen, den Druck zu erhöhen – gerade, wenn sich andeutet, dass dort Daten über Sie gespeichert sind, die die Behörde nicht preisgeben will.
Nein, denn in das Antragsformular eingegebene Informationen landen nicht einmal zentral auf unseren Servern, sondern verbleiben lokal im eigenen Browserfenster. Um diesen Prozess transparent zu machen, haben wir den Quellcode auf Github frei zur Verfügung gestellt. Für unser investigatives Rechercheprojekt zum Verfassungsschutz setzen wir nur auf Informationen, die uns freiwillig via Kontaktformular übermittelt wurden, was auch anonym oder pseudonym geschehen kann. Neu an uns gemeldete Beobachtungsfälle werden wir in einem monatlich aktualisierten „Beobachtungsticker“ als Gesamtzahl veröffentlichen, aber niemals persönliche Daten weitergeben. Daten- und Informantenschutz stehen für uns an allererster Stelle.